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Das Unvollkommene Allgemeine Konzil

Theologische Argumentation

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Ein Allgemeines Konzil ist eine Versammlung von Bischöfen aus aller Welt, die unter der Leitung des römischen Pontifex einberufen wird, um über Fragen der Lehre, der Disziplin oder der Leitung der Kirche zu beraten.

Ein Allgemeines Konzil wird notwendigerweise durch die Autorität des römischen Pontifex einberufen, der die Macht hat, endgültige Entscheidungen in Glaubensfragen zu treffen. Ein Allgemeines Konzil setzt die Anwesenheit, Einberufung und Zustimmung des Papstes voraus. Es kann Dogmen definieren, das Gewissen aller Gläubigen der Weltkirche verpflichten und endgültige Verlautbarungen in Fragen des Glaubens und der Moral machen.

Im Gegensatz dazu ist ein Unvollkommenes Allgemeines Konzil eine Versammlung von Bischöfen aus aller Welt, die ohne päpstliche Autorität einberufen wird, wenn der Apostolische Stuhl offensichtlich oder zweifelhaft vakant ist, und deren Zweck es ist, ein ernstes Problem zu beheben, das das Haupt der Kirche betrifft. Das unvollkommene Allgemeine Konzil wird einberufen, um auf eine Notsituation zu reagieren: entweder auf die anhaltende Vakanz des römischen Stuhls oder auf begründete Zweifel an der Legitimität eines Prätendenten auf das Papsttum. Da es der Papst ist, der der Einberufung eines jeden Allgemeinen Konzils Legitimität verleiht, ihm seine wahre Universalität gibt und schließlich seine Dekrete ratifiziert, leidet das unvollkommene Allgemeine Konzil per Definition unter einem rechtlichen Problem. Aus diesem Grund bezeichnet der große Theologe Cajetan ein solches Konzil als „unvollkommen, aber nützlich“, [1] da es in gewisser Weise außerhalb der Grenzen der Legalität beginnt, aber seine volle Kraft entfaltet, nachdem die Frage der Legitimität des römischen Pontifex geklärt und, falls erforderlich, ein echter römischer Pontifex gewählt wurde, der dem Allgemeinen Konzil dann volle Rechtskraft verleiht. Aus einem unvollkommenen wird somit ein vollkommenes Allgemeines Konzil.

Denjenigen, die argumentieren, dass die Geistlichen, die am Glauben festgehalten haben, nicht die Befugnis haben, ein unvollkommenes Allgemeines Konzil einzuberufen, weil sie nicht über die erforderliche Jurisdiktion verfügen, antworten wir, dass niemand in Abwesenheit des Papstes die rechtliche Befugnis hat, ein Allgemeines Konzil einzuberufen, ganz einfach und unabhängig davon, ob er über territoriale Jurisdiktion verfügt oder nicht. Diese Versammlung ist per Definition eine Versammlung „praeter legem” (außerhalb des Gesetzes), durch die jedoch der Heilige Geist einer Situation äußerster Dringlichkeit in der Kirche Abhilfe schaffen kann. Sobald ein legitimer Papst anerkannt ist, ist er es, der den Beschlüssen des Konzils Rechtskraft verleiht. Er kann bestimmte Beschlüsse des Konzils ablehnen und andere beibehalten. Folglich lehnen wir den verurteilten Irrtum des „Konziliarismus” vollständig ab. Die Legitimität eines unvollkommenen Allgemeinen Konzils kann nur im Obersten Pontifex gefunden werden, welcher ihm Rechtskraft verleiht.

Dieses Konzept ist nicht neu. Es wurde von vielen Theologen in der Vergangenheit in Betracht gezogen, welche erklären, dass die Kirche außergewöhnliche Mittel ergreifen kann, um außergewöhnliche Übel zu bekämpfen, die sie heimsuchen könnten. Wenn es also keine legitimen oder unbestreitbar gültigen Kardinäle mehr gibt, muss die Kirche, die notwendigerweise über die Mittel verfügen muss, um sich selbst und ihre Autorität wiederherzustellen, ein unvollkommenes Allgemeines Konzil einberufe.


„Ein Konzil [...] das nicht nur unabhängig vom Stellvertreter Christi handelt, sondern über ihn zu Gericht sitzt, ist in der Verfassung der Kirche undenkbar; tatsächlich haben solche Versammlungen nur in Zeiten großer konstitutioneller Unruhen stattgefunden, wenn es entweder keinen Papst gab oder der rechtmäßige Papst nicht von Gegenpäpsten zu unterscheiden war. In solchen abnormen Zeiten wird die Sicherheit der Kirche zum obersten Gesetz, und die erste Pflicht der verlassenen Herde ist es, einen neuen Hirten zu finden, unter dessen Leitung die bestehenden Übel behoben werden können.“ [2]

[1] Tommaso de Vio (Kardinal Cajetan), De comparatione auctoritatis papae et concilii, in Opuscula quaestiones et omnia quolibeta (Lugduni: excudebat Ioannes Crispinus, 1541), cap. xiv, 8

[2] Catholic Encyclopaedia, „General Councils“, Ausgabe von 1913.

Unam  Sanctam

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