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Nur Bischöfe mit territorialer Jurisdiktion können an einem Allgemeinen Konzil teilnehmen.

Einwände

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Zur Beantwortung dieses Einwandes sind drei Punkte zu berücksichtigen:


a) Ein Allgemeines Konzil unterscheidet sich von einem Unvollkommenen Allgemeinen Konzil (für das wir uns hier ausschließlich aussprechen), denn die Rolle des letzteren besteht lediglich darin, die ernste Situation, die das Oberhaupt der Kirche betrifft, zu untersuchen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Papstwahl von den zuständigen Wahlberechtigten durchgeführt wird, sowie alle weiteren für die Wahl notwendigen administrativen Aufgaben wahrgenommen werden.

b) Die territoriale Jurisdiktion kann nicht unbedingt erforderlich sein, um an einem Konzil mitzuwirken und an einer Papstwahl teilzunehmen, da die Kirche in der Vergangenheit auch jenen dieses Recht eingeräumt hat, denen diese Jurisdiktion fehlte.

c) Die minimal notwendige Jurisdiktion ist entweder von Christus suppliiert oder wird als Wille des Papstes vorausgesetzt. Dies ist ein Prinzip, über das alle Seiten bereits implizit übereinstimmen.

 


a) Ein Allgemeines Konzil ist nicht ein Unvollkommenes Allgemeines Konzil

Ein [vollkommenes] Allgemeines Konzil wäre ein unter normalen Umständen von einem Papst einberufenes Konzil mit Autorität und hätte die Befugnis, sowohl Lehren als auch Disziplin festzulegen. Ein unvollkommenes Allgemeines Konzil hingegen würde ohne Papst einberufen, um der Kirche ein Oberhaupt zu geben. Der heilige Robert Bellarmin erklärt den Unterschied zwischen den beiden Konzilsarten:


„Ich antworte, dass ein wahres und vollkommenes Konzil, über welches wir hier disputieren, niemals ohne die Autorität des Papstes einberufen werden kann, da er die Autorität besitzt, Glaubensfragen zu definieren. Die besondere Autorität liegt nämlich beim Haupt, bei Petrus, dem geboten wurde, seine Brüder zu stärken, und für den deshalb der Herr selbst betete, dass sein Glaube nicht wanke (Lukas 22). Dennoch kann in jenen beiden Fällen ein unvollkommenes Konzil einberufen werden, das ausreicht, um für die Kirche in Bezug auf das Oberhaupt zu sorgen. Denn die Kirche hat zweifellos die Autorität, für sich selbst in Bezug auf das Oberhaupt zu sorgen, obwohl sie ohne ein Oberhaupt viele Angelegenheiten nicht entscheiden kann, die sie mit einem Oberhaupt entscheiden kann, wie Cajetan in seiner kleinen Schrift über die Macht des Papstes, Kapitel 15 und 16, richtig lehrt; und viel früher [wird dies] im Brief der Presbyter der römischen Kirche an Cyprian gelehrt, nämlich in [Brief] 7, Buch II, unter den Werken Cyprians. Darüber hinaus kann dieses unvollkommene Konzil entweder einberufen werden, wenn es vom Kardinalskollegium einberufen wird, oder wenn die Bischöfe selbst, die an einem Ort zusammenkommen, es von sich aus einberufen.” [1]


Wenn also jemand behaupten oder gar einen endgültigen Beweis dafür liefern würde, dass die territoriale Jurisdiktion von den Bischöfen für ein „wahres und vollkommenes“ Generalkonzil ausgeübt werden muss, folgt daraus dennoch nicht unmittelbar, dass eine solche Jurisdiktion von den Bischöfen in einem unvollkommenen Allgemeinen Konzil verlangt wird, da es sich hierbei um eine Versammlung der Kirche im Notfall handelt, die in vielerlei Hinsicht „praeter legem“ handelt.


b) Territoriale Jurisdiktion kann nicht erforderlich sein, da die Kirche auch jenen das Recht eingeräumt hat, an Papstwahlen teilzunehmen und an Konzilien mitzuwirken, denen diese Jurisdiktion fehlt.

Dies wird auf verschiedene Weise bewiesen.

Erstens, wenn wir die notwendige Jurisdiktion für die Durchführung einer Papstwahl betrachten, kann es sich nicht um die ordentliche Jurisdiktion handeln, da frühere Wahlen von Personen durchgeführt wurden, denen die ordentliche Jurisdiktion fehlte, wie beispielsweise Priester und Diakone. [2]

Zweitens listet das Kirchenrecht mehrere Personengruppen auf, die keine ordentliche Jurisdiktion besitzen, aber dennoch das Recht haben, in einem Stimmrecht haben:


„Kanon 223:

§ 1. Folgende Personen werden zu einem Konzil berufen und haben das Recht auf eine deliberative Wahlstimme: 

1.° Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche, auch wenn sie keine Bischöfe sind; 
2.° Patriarchen, Primasse, Erzbischöfe und residierende Bischöfe, auch wenn sie noch nicht geweiht sind; 
3.° Äbte und Prälaten nullius; 
4.° Primasäbte, Oberäbte monastischer Kongregationen und oberste Moderatoren exemter klerikaler Ordensgemeinschaften, jedoch nicht andere Ordensgemeinschaften, sofern die Synode nichts anderes beschließt.; 

§ 2. Auch die zum Konzil berufenen Titularbischöfe haben ein Stimmrecht, sofern in der Einberufung nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird.“


Zwar treffen diese Regeln auf ein vom Papst einberufenes Allgemeines Konzil zu (Kanon 222), doch lässt sich daraus schließen, dass, wenn die territoriale Jurisdiktion nicht zwingend für alle gültigen Abstimmungen in einem vollkommenen Allgemeinen Konzil erforderlich ist, sie dies auch nicht für alle gültigen Abstimmungen in einem unvollkommenen Generalkonzil sein kann. Ebenso wenig kann der Besitz der territorialen Jurisdiktion und des Amtes das bestimmende Merkmal eines an einem Konzil teilnehmenden Bischofs sein. Wäre dies der Fall, wäre Kanon 223 § 2 unverständlich, da Titularbischöfen definitionsgemäß die territoriale Jurisdiktion fehlt.



c) Die minimal notwendige Jurisdiktion ist entweder von Christus suppliiert oder wird als Wille des Papstes vorausgesetzt. Dies ist ein Prinzip, über das alle Seiten bereits implizit übereinstimmen.

Die Aufgabe eines unvollkommenen Allgemeinen Konzils besteht darin, über den aktuellen Status des Apostolischen Stuhls zu entscheiden und der Kirche gegebenenfalls ein Oberhaupt zu stellen; das heißt, einen neuen, gültigen Papst zu wählen oder alle anderen administrativen Aufgaben wahrzunehmen, die hierfür notwendig sind. Beispielsweise muss das Konzil eine endgültige, öffentliche Erklärung abgeben, dass der Apostolische Stuhl tatsächlich vakant ist, falls dies der Fall ist. Eine solche Erklärung würde die Vakanz nicht herbeiführen, sondern wäre ein Akt der Jurisprudenz, damit die Kirche über automatische Exkommunikationen und stillschweigende Amtsniederlegungen (die ipso facto eingetreten wären) hinausgehen und gegebenenfalls Absetzungen oder sogar Degradierungen vornehmen kann (falls erforderlich). [3]

 

Das Konzil muss möglicherweise auch feststellen, ob es heute überhaupt legitime Wahlberechtigte gibt und, falls dies nicht der Fall ist, Wahlberechtigte ernennen. Alles, was über diese minimalen Notwendigkeiten hinausgeht, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Konzils.

Diese werden auch deshalb als Mindestnotwendigkeiten bezeichnet, da sie die Mindestvorausset-zungen für den Fortbestand der Kirche darstellen. Die Kirche hat uns gelehrt, dass der Papst beständig Nachfolger haben wird [4] und hat ihren Mitgliedern wiederholt die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Wahl eines solchen verdeutlicht:


„Wenn der Apostolische Stuhl vakant ist, ist es eine höchst ernste und heilige Angelegenheit, als den obersten Hirten und das Oberhaupt der Herde des Herrn für die umsichtige und gewissenhafte Leitung der katholischen Kirche jemanden zu wählen,  der als Nachfolger des seligen Petrus die Person Jesu Christi repräsentiert.“ [5]

„[Die Wahl eines neuen Papstes ist] ...die gewichtigste Aufgabe, die der Kirche von Gott anvertraut wurde.“ [6]


Wenn wir zu dem Schluss kommen, dass die Kirche keinen neuen Papst wählen kann, verleugnen wir unseren Glauben und behaupten, sie könne nicht fortbestehen. Wenn wir also an unserem Glauben festhalten und sagen, dass sie einen neuen Papst wählen kann, ist es von höchster Wichtigkeit, dass die Kirche dieser Pflicht nachkommt. Darüber hinaus muss auch gesagt werden, dass die Wahl eines wahren Papstes nur in den Händen derer liegen kann, die noch Teil der katholischen Kirche sind.

Fragen wir uns dann, woher die notwendige Jurisdiktion für diese grundlegenden, notwendigen Handlungen stammt, so lautet die Antwort: Sie kommt entweder unmittelbar von Christus oder durch den mutmaßlichen Willen des Papstes (oder beidem). 

Wir lesen beim heiligen Alfons von Liguori:


„Dann leitet das Allgemeine Konzil seine oberste Macht tatsächlich direkt von Jesus Christus ab, wie zu Zeiten der Vakanz des Apostolischen Stuhls, wie es der heilige Antoninus so treffend sagte.“ [7]


Und bei Kardinal Cajetan:


„In solchen Situationen, wenn der Papst verstorben ist oder anderweitig Unsicherheit herrscht, wie es zu Beginn des großen Schismas unter Urban VI. der Fall gewesen zu sein scheint, muss festgehalten werden, dass in der Kirche Gottes die Befugnis besteht, das Papsttum auf eine Person anzuwenden, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Gewissen nicht in Verwirrung geraten. In diesem Fall scheint diese Macht im Sinne einer Herabkunft auf die gesamte Kirche überzugehen, als gäbe es keine vom Papst bestimmten Wahlberechtigten, die sie in diesem Akt zum Wohl der Kirche vertreten sollten. Denn es wurde bereits gezeigt, dass Christus die Sorge für die Kirche nicht der Kirche selbst, sondern Petrus anvertraute; und daher hat Petri Entschluss, den Wahlakt im Namen der Kirche auszuüben, sowohl Vorrang vor dem eigenen Entschluss der Kirche als auch vor dem eigenen Akt der Kirche...“ [8]


Daher könnten wir entweder schlussfolgern, dass Christus dem Konzil diese minimal notwendige Jurisdiktion direkt verleihen würde, oder dass es sich um eine Form der präsumierten Jurisdiktion handeln würde (die sowohl als Wille des Papstes als auch als Wille Gottes präsumiert wird).

Alle Geistlichen der sogenannten „traditionellen“ Gruppen vertreten derzeit die Auffassung, dass eine Jurisdiktion existiert, die zum Wohle der Kirche entweder gewährt oder vorausgesetzt werden kann. Geistliche der Sedisvakantisten oder Sedisprivationisten, die glauben dass es (derzeit) keinen Papst gibt, glauben dennoch, dass ihnen die Jurisdiktion zur Spendung der Sakramente (ohne die die Kirche nicht bestehen könnte) gewährt ist. Auch die Geistlichen der FSSPX oder der „Recognise & Resist“-Bewegung glauben an die Existenz dieser Jurisdiktion, denn obwohl sie glauben, dass es derzeit einen Papst gibt, berufen sie sich auf eine Jurisdiktion, die ihnen weder von ihm noch von seinen Ordinarien verliehen wird, die aber unabhängig von seinen Anweisungen ausgeübt werden kann und dennoch dem Wohl der Kirche dient.

Daher könnte man sagen, dass die Jurisdiktion eines unvollkommenen Allgemeinen Konzils nicht von territorialer Jurisdiktion der Bischöfe ausgeht, sondern direkt von Christus oder durch den mutmaßlichen Willen des letzten verstorbenen Papstes zum notwendigen Wohl der Kirche herrührt.

Traditionalistische Bischöfe können nicht an einem allgemeinen Konzil teilnehmen, da sie keine ordentliche Jurisdiktion besitzen.

Wenn wir aber einräumen würden, dass die ordentliche Jurisdiktion für die Teilnahme an einem unvollkommenen Allgemeinen Konzil notwendig wäre, gäbe es drei mögliche Antworten auf diesen Einwand, die unter Katholiken diskutiert werden: Zum einen vertreten einige die Ansicht, dass Bischöfe, die mit einer suppliierten Jurisdiktion ausgestattet sind, an einem solchen Konzil teilnehmen können, da die Autorität des Konzils direkt von Christus und nicht von einer vor oder außerhalb der Versammlung stehenden Autorität ausgeht. Zum anderen gibt es jene, welche einigen vorkonziliaren Theologen folgen und behaupten, dass Bischöfe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Bischofsstand in hierarchischer Gemeinschaft mit der Kirche die universelle Jurisdiktion besitzen. Schließlich gibt es die Position, dass Bischöfe die für ihr Hirtenamt notwendige Jurisdiktion durch den stillschweigenden und habituellen Willen des Papstes (oder durch päpstliche Gesetzgebung) erhalten, der das Hirtenamt der Kirche nicht aufheben kann und daher stillschweigend die für die Fortführung dieses Amtes notwendige Sendung und Autorität garantiert.

Diese Antwort konzentriert sich auf die Erläuterung dieser letzten Position, da sie jede weitere Diskussion in dieser Angelegenheit beendet.

Um diese Position richtig zu verstehen, müssen folgende wesentliche Punkte verstanden werden:


a) Es gibt historisch belegte Fälle, in denen Bischöfe ohne päpstliches Mandat geweiht wurden und diese so geweihten Bischöfe ihr Hirtenamt antraten.

b) Es gibt historisch belegte Fälle, in denen Bischöfe ohne päpstliches Mandat geweiht wurden und diese so geweihten Bischöfe ihr Hirtenamt antraten.

 


a) Es gibt historisch belegte Fälle, in denen Bischöfe ohne päpstliches Mandat geweiht wurden und diese so geweihten Bischöfe ihr Hirtenamt antraten.

Neben der allgemein bekannten Tatsache, dass die kanonische Einsetzung von Bischöfen durch den Papst ein Kirchenrecht ist, das (zumindest universell) auf die Reformen des heiligen Gregors VII. zurückgeht, gab es tatsächlich einen Fall, der den Handlungen der Erzbischöfe Thuc, Lefebvre und ein paar anderen in unserer Zeit sehr ähnlich war. Die Rede ist vom heiligen Eusebius von Samosata, der Pfarrer und Titularbischöfe für verschiedene Diözesen, die von den Arianern verfolgt wurden, einsetzte und weihte. Der heilige Eusebius handelte dabei, ohne über eine spezifische Jurisdiktion für diese Diözesen zu verfügen, und dennoch war dies alles andere als ein schismatischer Akt. Vielmehr wurde diese Maßnahme von allen Katholiken, die dem heiligen Eusebius die Erhaltung zahlreicher Diözesen verdanken, hoch gelobt. Wir können den Bericht von Pater Fleury (Prior von Argenteuil und Beichtvater des Königs) in seiner Kirchengeschichte, wiedergeben, der Folgendes über den heiligen Eusebius schreibt:


„Der hl. Eusebius von Samosata setzte nach seiner Rückkehr aus dem Exil ebenfalls an vielen Orten Bischöfe ein, entweder aufgrund der Autorität, die ihm durch sein Alter, seine Tugend und das, was er für den Glauben erlitten hatte, verliehen wurde, oder weil ihm die Ordinationen zugeschrieben wurden, die er von solchen erhalten hatte, die dazu die Macht hatten. So setzte er Acacius, einen schon damals bereits berühmten Mann, in Beröa ein. Dieser hatte sich im Klosterleben unter Asterius, einem Schüler des heiligen Julianus Sabas, hervorgetan und führte dieses tugendhafte Handeln während seines 58-jährig dauernden Bischofsamtes fort. Seine Tür stand stets allen offen, sodass man ihn zu jeder Stunde ansprechen konnte, selbst während der Mahlzeiten und nachts, da er es duldete, im Schlaf gestört zu werden und kaum befürchtete, dass es Zeugen seiner geheimsten Handlungen geben könnte. Der heilige Eusebius ernannte außerdem Theodotus, bekannt für sein asketisches Leben, zum Bischof von Hierapolis; Eusebius von Chalkis; Isidor von Cyrus, beide ausgestattet mit außergewöhnlichem Verdienst und großem Eifer; und den heiligen Eulogius, der nach Ägypten verbannt worden war, nach dem Tod des heiligen Barsus zum Bischof von Edessa. Eulogius machte Protogenes, seinen Weggefährten im Exil und Wirken, zum Bischof und sandte ihn nach Carres, um dort den Glauben wieder zu etablieren. Der letzte Ort, an dem der heilige Eusebius von Samosata einen Bischof einsetzte, war Doliche, eine kleine Stadt in Syrien, die vom Arianismus angesteckt war. Daher wollte er Maris, einen verdienten und tugendhaften Mann, zum dortigen Bischof ernennen. Doch als er die Stadt betrat, warf eine arianische Frau einen Ziegel von ihrem Dach auf ihn, der ihm den Kopf zertrümmerte, und er starb kurz darauf. Aber zuvor hatte er die Anwesenden schwören lassen, dass sie die Frau nicht bestrafen würden. So erging es dem heiligen Eusebius von Samosata. Die Kirche zählt ihn zu den Märtyrern und gedenkt seiner am 21. Juni. Sein Nachfolger war sein Neffe Antiochus, der ihm während seines Exils nach Thrakien gefolgt und nach Armenien verbannt worden war…” [9]


Pater Montrouzier erläutert diesen Sachverhalt in theologischer und kirchenrechtlicher Hinsicht und bietet dazu folgende Überlegung an:


„Die Geschichte lobt das Beispiel des heiligen Eusebius, Bischof von Samosata, der während der arianischen Verfolgung durch die Kirchen reiste, um ihnen treue Priester und Hirten zuzuführen (siehe folgenden Absatz). Um diese und ähnliche Eigenschaften zu würdigen, ist es jedoch nicht nötig, auf ein vermeintliches Zugeständnis zurückzugreifen, das nie existierte. Es genügt festzuhalten, dass Bischöfe aufgrund der alle Mitglieder der Kirche verbindenden Nächstenliebe einander zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet sind und dafür in unvorhergesehenen Notlagen zurecht die Zustimmung des Papstes als vorausgesetzt betrachten dürfen. Denn es erscheint uns klar, dass die Apostolischen Vikare, deren Tage so bedroht sind, schnellstmöglich mindestens einen Bischof weihen können und müssen, um wirksam zum Erhalt des Christentums beizutragen. Doch mit welchem Recht handeln sie? Aufgrund der ihnen für extreme Fälle verliehenen universalen Jurisdiktion? Nein. Sie stützen sich allein auf die präsumierte Zustimmung des Papstes, dessen Absichten sie als weise Männer deuten...“  [10]


Die Erklärung von Pater Montrouzier ist für unsere aktuelle Situation von großer Bedeutung. Es ist klar, dass die Bischöfe, die in der Zeit einer großen Krise in der Geschichte treu blieben, die Mission der Kirche fortsetzen mussten, und es ist klar, dass diese Kontinuität in der vorausgesetzten Zustimmung jedes legitimen Papstes besteht. Daher ist klar, dass das, was über den heiligen Eusebius gesagt wurde, auch über die Erzbischöfe Thuc, Lefebvre sowie ein paar andere gesagt werden kann, und auch über all jene, die ihre Mission heute fortführen.


b) Das pastorale Amt der Diözesen ist kein göttliches Gesetz, sondern vielmehr eine Entwicklung des Kirchenrechts und daher Änderungen unterworfen.

Dieser Punkt ist vielleicht der grundlegendste und offensichtlichste. Es ist allgemein bekannt, dass Diözesen häufig gegründet, erweitert, aufgelöst usw. wurden. Mit anderen Worten: Sie sind ein rein akzidentelles Element der Kirche, das durch Umstände angepasst und verändert werden kann. Es ist klar, dass in der gegenwärtigen Situation, in der wir uns befinden, berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass die päpstliche Gesetzgebung stillschweigend die notwendigen Anpassungen für ein effektives pastorales Amt vorsieht.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es in der Kirche nicht immer eine feste territoriale Abgrenzung gegeben hat.

Im Artikel über Diözesen bietet die Katholische Enzyklopädie folgende Informationen:


„Es ist unmöglich festzustellen, welche Regeln in der frühen Kirche befolgt wurden, um das Gebiet, über das jeder Bischof seine Autorität ausübte, zu begrenzen...“ [11]

„Die genauen Grenzen des bischöflichen Territoriums dürften in den Anfängen des Christentums kaum Interesse geweckt haben, da dies nicht praktikabel gewesen wäre…“ [12]


Daher erscheinen uns Einwände bezüglich des Amtes, über welches Bischöfe ihre Autorität ausüben, im gegenwärtigen Kontext irrelevant. Tatsache ist, dass traditionalistische Bischöfe bestimmte Gemeinden regelmäßig und beständig leiten und unterweisen; sie sind keine unbestimmten oder rein sakramentalen Bischöfe, wie oft fälschlicherweise unterstellt wird. Wir sehen häufig den Bau von Kapellen, Seminaren, Oratorien und Missionen, die Abschwörungen von Irrlehren usw. Mit anderen Worten: all diese Handlungen fallen in den Bereich der externen Jurisdiktion und lassen sich nicht einfach durch eine fallweise suppliierte Jurisdiktion erklären, da es sich um Handlungen handelt, die beständig und gewohnheitsmäßig ausgeführt werden. 

Damit meinen wir, dass das pastorale Amt traditionalistischer Bischöfe eine unbestreitbare Tatsache ist, die niemand ernsthaft leugnen kann, der auch nur über grundlegende Kenntnisse der Arbeit traditionalistischer Geistlicher verfügt.

Alle diese Handlungen werden stets in beständiger Weise und mit Zustimmung eines Bischofs ausgeführt, ohne die sie nicht möglich wären. Deshalb sagen wir, dass diese Ämter ihnen weiterhin rechtmäßig zustehen
.

 


Fazit

Monsignore Van Noort führt in diesem Zusammenhang einen wichtigen Grundsatz an:

 

„Es ist eine Sache, die Verfassung der Kirche zu ändern, und eine ganz andere, für außergewöhnliche Umstände auf außergewöhnliche Weise vorzusorgen.“ [13]


Hier ist nirgends die Rede davon, die Verfassung der Kirche zu ändern: Es steht außer Frage, dass die kirchliche Jurisdiktion vom Papst ausgeht. Um das zu verdeutlichen, ist es auch notwendig daran zu erinnern, dass Jurisdiktion durch den Willen des Papstes verliehen wird, nicht notwendigerweise durch ein schriftliches Mandat. In außergewöhnlichen Notlagen kann die gegenwärtige Hierarchie den Willen des Papstes voraussetzen, da es die ureigene Pflicht jedes kanonisch eingesetzten Bischofs ist, die Ausbreitung und Kontinuität der Kirche mit all ihren notwendigen Attributen und Befugnissen zu gewährleisten.

Man mag es ordentliche Jurisdiktion, habituelle Jurisdiktion oder wie auch immer nennen. Entscheidend ist, dass die notwendige Jurisdiktion, welche traditionalistische Bischöfe zu legitimen Hirten der Kirche macht, auch heute noch besteht, was erklärt, warum diese gemäß göttlichen Rechts als Mitglieder des unvollkommenen Konzils gelten müssen.

[1] Hl. Robert Bellarmin, De Conciliis, in Opera Omnia, t. II, (Paris: Ludovicum Vivès, 1870), lib. I, cap. XIV, S. 217

[2] Catholic Encyclopedia, Papal Elections“, Ausgabe von 1913

[3] Beides sind schwerwiegendere Strafen. Es ist erwähnenswert, dass wenn einmal eine Absetzung erfolgt, es schon gleich einen Amtsverlust beinhaltet: [Eine Absetzung] ist schwerwiegender als der Entzug des Amtes. Sie umfasst die Suspendierung, den Entzug aller Ämter und Benefizien, die der Geistliche innehat, sowie den Ausschluss von jeglichen zukünftigen Ämtern oder Benefizien.“ (Rev. Matthew Ramstein, J.U.D., Manual of Canon Law, 1947, L. V, cap. II, art. II, S. 692)

[4] Erstes Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus (4. Sitzung, 18. Juli 1870), Kap. 2.

[5] Papst Hl. Pius X,  Vacante Apostolica Sede, (1904)

[6] Papst Pius XII,  Vacantis Apostolicae Sedis, (1945)

[7] Hl. Alfons Maria von Liguori, Theologia Moralis, t. 1 (Augustae Taurinorum: Ex Typis Hyacinthi Marietti, 1879), lib. 1, tract. 2, De legibus, nᵒ 421, 86.

[8] Thomas de Vio, (Kardinal Cajetan), De comparatione auctoritatis papae et concilii cum apologia eiusdem tractatus, in Scripta theologica, t. 1, hg. von Vincentius M. Iacobus Pollet (Romae: Apud Institutum „Angelicum“, 1936), cap. 13, nᵒ 204, S. 97​

[9] Claude Fleury, Ecclesiastical History of M. L’Abbé Fleury, vol. 2 (London: Printed by T. Wood for James Crokatt, at the Golden Key, near the Inner-Temple Gate in Fleet-street, 1728), S. 500–501

[10] „Origine de la juridiction épiscopale,“ Revue des sciences ecclésiastiques, 3e série, tome 5, nᵒ 145 (1872): S. 397

[11] Catholic Encyclopedia, „Dioceses“, Ausgabe von 1913

[12] Ibid.

[13] G. Van Noort, Christ’s Church, übers. und überarb. von John J. Castelot and William R. Murphy (Westminster, MD: Newman Press, 1959), 320 n. †

Unam  Sanctam

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