
Die Wahl eines Papstes kann nur vom römischen Klerus vorgenommen werden, der anwesend sein muss, damit sie gültig ist.
Einwände
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Die Frage nach der Rolle des römischen Klerus ist eine Angelegenheit, die das Allgemeine Konzil wird untersuchen müssen. Was die Gründe anbelangt, weshalb eine Wahl schließlich ohne Teilnahme von Kardinälen unternommen werden könnte, so verweisen wir auf die anderen Einwände.
Es gibt zwei Gründe, aus denen schlussgefolgert werden kann, dass die Wahl eines römischen Papstes auch ohne Beteiligung des römischen Klerus erfolgen kann:
a) Der Papst ist der Bischof der Weltkirche und kann daher von der Weltkirche gewählt werden.
b) Die Wahlgewalt des römischen Klerus ist nicht notwendigerweise göttlichen Rechts und unterliegt daher Änderungen.
a) Der Papst ist der Bischof der Weltkirche und kann daher von der Weltkirche gewählt werden.
Das Argument, dass der römische Klerus bei einer Papstwahl anwesend sein müsse, beruht auf der Annahme, dass der Papst als Bischof von Rom vom römischen Klerus (seien es Kardinäle oder andere) gewählt werden müsse, da ein Papst vom Klerus seines Territoriums gewählt werden solle. Nach derselben Logik ist es jedoch auch möglich, dass der Papst von der gesamten Kirche gewählt wird, da er nicht nur Bischof mit ordentlicher Jurisdiktion über Rom ist, sondern auch die ordentliche und oberste Jurisdiktion über die gesamte Kirche innehat. [1]
Während Quellen häufig zugunsten der Einbeziehung des römischen Klerus in eine Papstwahl argumentieren, falls die Kardinäle aussterben sollten, erkennen Theologen dennoch an, dass die Beteiligung der Gesamtkirche legitim sein und auch den Platz des römischen Klerus einnehmen kann:
Hl. Robert Bellarmin:
„Gäbe es keine päpstliche Bestimmung über die Wahl des Papstes; oder würden aus irgendeinem Grund alle gesetzlich bestimmten Wahlberechtigten, also alle Kardinäle, gleichzeitig umkommen, läge das Wahlrecht bei den benachbarten Bischöfen und dem römischen Klerus, allerdings unter gewisser Abhängigkeit von einem allgemeinen Konzil von Bischöfen.“ [2]
Kardinal Cajetan:
„Wenn alle Kardinäle sterben würden, träte die römische Kirche selbst an ihre Stelle. Dieselbe Kirche, aus der Linus gewählt wurde, bevor jegliche menschliche Wahlgesetze bekannt waren. Da jedoch ein Teil in der Gesamtheit inbegriffen, und die römische Kirche in der Weltkirche inbegriffen ist, somit wählt das Allgemeine Konzil unter Zustimmung der Kirche Roms einen Mann, der damit wahrhaft Papst ist.“ [3]
Der Theologe Charles Journet (Cajetan folgend):
„...im Falle von Unklarheiten (z. B. wenn unklar ist, wer die wahren Kardinäle sind oder der wahre Papst ist, wie es zur Zeit des Großen Schismas der Fall war) geht das Recht, „das Papsttum auf diese oder jene Person anzuwenden“, auf die gesamte Kirche, die Kirche Gottes, über...können die Bestimmungen des Kanonischen Rechts nicht erfüllt werden, steht das Wahlrecht bestimmten Mitgliedern der Kirche Roms zu. Im Falle, dass kein legitimer römischer Klerus mehr vorhanden ist, wird das Recht [zur Papstwahl] der Weltkirche zufallen, deren Bischof der Papst ist.“ [4]
Es ist zudem erwähnenswert, dass selbst wenn wir legitime Kardinäle als den Klerus Roms anerkennen, in der Vergangenheit auch Personen, die weder Kardinäle noch anderweitig Mitglieder des Klerus von Rom waren, an Wahlen teilnahmen, beispielsweise weltliche Fürsten. [5] Dies zeigt, dass das Recht den Papst zu wählen nicht zwangsläufig an den Klerus von Rom gebunden ist, da andernfalls ausschließlich der Klerus von Rom an Papstwahlen hätte teilnehmen können.
b) Die Wahlgewalt des römischen Klerus ist nicht notwendigerweise göttlichen Rechts und unterliegt daher Änderungen.
Journet fährt mit folgender Aussage fort:
„Wenn die Macht zur Papstwahl aufgrund der Natur der Dinge und daher nach göttlichem Recht der Kirche samt ihrem Oberhaupt zusteht, so ist, wie Johannes von St. Thomas sagt, die konkrete Art und Weise der Wahl nirgends in der Heiligen Schrift beschrieben; allein das Kirchenrecht bestimmt, welche Personen in der Kirche gültig zur Wahl zugelassen sind.“ [6]
Dies bestätigt weiterhin eine zentrale Argumentation, welche wir durchgängig in unserer Arbeit machen werden: Die Gesetze der Papstwahl sind Änderungen unterworfene, menschliche Gesetze, die letztlich nur dem göttlichen Auftrag der Kirche dienen, einschließlich der ständigen Sicherstellung ihres Oberhaupts. Daher ist keine der Wahlbestimmungen als so absolut auszulegen, dass sie keine Alternativen zulässt, und keine lässt die Gesamtkirche machtlos zurück.
Wir schließen diese Antwort mit einigen empfohlenen Grundsätzen zur Auslegung und Anwendung des Kirchenrechts ab:
„Dritte Regel: In allen Angelegenheiten, die die Gebote der Moral und der natürlichen Gerechtigkeit betreffen, gilt, wenn positive Gesetze fehlen, ist das Naturrecht das Gesetz, nach dem sich Anweisungen und Angelegenheiten richten.
„Vierte Regel: Obwohl die Kirche nichts an Göttlichen und natürlichen (primären) Gesetzen abschwächen, ändern oder aufheben kann, ist die Kenntnis des Naturrechts nicht nur nützlich, sondern notwendig, um zu erkennen, welche Gesetze natürlich und daher unveränderlich sind und welche Gesetze positiv und somit der Abschwächung, Änderung und Aufhebung unterliegen.“ [7]
[1] Charles Journet, The Church of the Word Incarnate, Bd. 1: The Apostolic Hierarchy, übers. von A. H. C. Downes (London: Sheed and Ward, 1955), 25
[2] Hl. Robert Bellarmin, De Controversiis Christianae Fidei adversus huius temporis haereticos, t. II, (Neapoli: apud Josephum Giuliano, 1837), „Secunda controversia generalis: De membris Ecclesiae militantis,“ lib. I (De clericis), cap. X
[3] Thomas de Vio (Kardinal Cajetan), Apologia de comparata auctoritate Papae et Concilii, in De comparatione auctoritatis papae et concilii cum apologia eiusdem tractatus, hg. von Vincent-M. J. Pollet, O.P., Scripta theologica, Bd. 1, (Romae: Institutum „Angelicum,“ 1936), cap. XIII, nᵒ 745, S. 300
[4] Charles Journet, The Church of the Word Incarnate, Bd. 1: The Apostolic Hierarchy, übers. von A. H. C. Downes (London: Sheed and Ward, 1955), 480-481
[5] Ibid.
[6] Ibid.
[7] Dominicus M. Prümmer, Manuale Iuris Canonici: in usum scholarum, (Friburgi Brisgoviae: Herder & Co., Typographi Editores Pontificii, 1927), cap. 2, q. 15, r, 10-11